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   BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54   

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BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54 (https://dejure.org/1954,3546)
BGH, Entscheidung vom 19.08.1954 - 4 StR 345/54 (https://dejure.org/1954,3546)
BGH, Entscheidung vom 19. August 1954 - 4 StR 345/54 (https://dejure.org/1954,3546)
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  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 189/51

    Anwendbarkeit des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) bei Kindestötung - Sondernatur des

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuldbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprechung zu bezeugen ist (vgl. RGSt 66, 51; 72, 296 [300]; JW 1935, 3467 Nr. 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
  • BGH, 08.01.1954 - 2 StR 572/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    In einem solchen Falle ist die Vorschrift des § 357 StPO, durch die das Rechtsgefühl verletzende Ungleichheiten bei der gleichzeitigen Aburteilung von mehreren, an derselben Straftat Beteiligten vermieden werden sollen, zugunsten des Mitverurteilten anzuwenden (vgl. Urt. des BGH vom 8. Januar 1954 - 2 StR 572/53).
  • RG, 07.07.1886 - 999/86

    1. Von welchen Umständen hängt es ab, ob dann, wenn aus einem zum Zwecke der

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    Es kann hier aber nur der Tatbestand des § 370 Ziff 5 StGB - Mundraub - in Frage kommen, und dieser schliesst nach seiner Entstehungsgeschichte als Sondertatbestand gegenüber den § § 242, 243 StGB deren Anwendbarkeit aus (vgl. RGSt 14, 312; BGHSt 3, 77).
  • BGH, 16.06.1954 - 4 StR 40/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuldbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprechung zu bezeugen ist (vgl. RGSt 66, 51; 72, 296 [300]; JW 1935, 3467 Nr. 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
  • RG, 10.12.1931 - III 681/31

    1. Ist auf Einstellung oder auf Freisprechung zu erkennen, wenn von zwei der

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuldbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprechung zu bezeugen ist (vgl. RGSt 66, 51; 72, 296 [300]; JW 1935, 3467 Nr. 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
  • RG, 26.07.1938 - 1 D 470/38

    1. Zu dem Begriffe der "anderen Medizinalpersonen" im § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. 2.

    Auszug aus BGH, 19.08.1954 - 4 StR 345/54
    Dieses wird, falls sich ergeben sollte, dass die Strafantragsfrist verstrichen ist, der Verfolgung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubes somit ein endgültiges Verfahrenshindernis entgegensteht, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu berücksichtigen haben, wonach in einem solchen Fall dem Angeklagten das Fehlen des Schuldbeweises unter dem schwereren rechtlichen Gesichtspunkt, unter dem er angeklagt ist (schwerer Diebstahl), durch Freisprechung zu bezeugen ist (vgl. RGSt 66, 51; 72, 296 [300]; JW 1935, 3467 Nr. 15; BGHSt 1, 235; BGH 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954); dann wäre aber von einer Einstellung unter dem Gesichtspunkt des Mundraubs abzusehen.
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